Präambel
Die
Stifterin Gerda Iden möchte mit
ihrer Stiftung Menschen für Kinder auf dem Wege der Förderung von
Familien Kinder stärken, Gesundheit erhalten, Generationen einbinden und
zur Bildung von Wertebewusstsein beitragen. Sie versteht die
Förderung von Familien als Mittel zur Förderung von Kindern, Gesundheit,
Anbindung vorhandener Fähigkeiten der Eltern an die Gesellschaft,
Bildung von Wertebewusstsein und zur musikalischen und kulturellen
Bildung. Dem Stiftergedanken liegt ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde,
nach dem das Handeln in einem Teilbereich sich auch auf andere Bereiche
auswirkt.
Die Stiftung kann sowohl fördernd, als auch operativ tätig werden.
Name, Rechtsform
(1) Die
Stiftung führt den Namen
(2) Sie
ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung
der Sparkasse KölnBonn und wird von dieser im Rechts- und
Geschäftsverkehr vertreten. Im Innenverhältnis unterliegt die
Treuhänderin dem Treuhandvertrag und dieser Satzung.
(3) Sitz
der Stiftung ist Köln.
§ 2
Stiftungszweck
(1) Die
Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck
der Stiftung ist die Förderung der gesundheitlichen, körperlichen,
geistigen und charakterlichen Bildung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen und deren Eltern, sowie die Förderung von Wissenschaft und
Forschung über Gesundheitsprävention und ‑förderung von Kindern und
Jugendlichen.
(3) Die
Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch
(a) die Beschaffung von Mitteln für die
Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder
für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften
des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr.1 AO, oder, soweit sie
nicht im Weg der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre
Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1
Satz 2 AO verwirklicht.
(b) die Durchführung eigener Projekte im
Sinne des § 2 (2) dieser Satzung.
(4) Die
Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.
(5) Die
Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 3
Stiftungsvermögen
(1)
...
(2)
Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und
ertragbringend anzulegen.
(3) Das
Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden
Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie
ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck.
§ 4
Verwendung der
Vermögenserträge und Zuwendungen, Rechnungsjahr
(1) Die
Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden
Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
(2) Den
jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge im
Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise dem
Stiftungsvermögen oder der freien Rücklage zuführen.
(3) Das
Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 5
Vorstand
(1) Die
Stiftung hat einen Vorstand. Er besteht aus mindestens drei und
höchstens fünf Personen.
(2) ...
Jedes namentlich genannte Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet einen Vertreter für den Fall zu benennen, dass er die Geschäfte des Vorstandes nicht wahrnehmen kann. Bei einer dauerhaften Verhinderung kann der Vertreter vom Vorstand kooptiert werden, wobei dem Nachfolgevorschlag eines ausscheidenden Mitglieds Vorrang eingeräumt werden soll.
(3) Die
Amtszeit der unter (a), (b) und (d) genannten Vorstandsmitglieder ist
unbefristet.
(4) Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende leitet die
Sitzungen.
(5) Der
Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.
(6) Zur
Vorsitzenden wird Frau Gerda Iden auf Lebenszeit, zur stellvertretenden
Vorsitzenden wird Frau Karen Blomeyer bestimmt.
(7) Frau
Gerda Iden kann jederzeit ihren Rücktritt erklären. Vorsitzende wird
dann Frau Karen Blomeyer. Frau Blomeyer kann dann ein weiteres Mitglied
des Vorstandes zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.
(8) Die
Amtszeit des Mitgliedes zu (c) ist an das Hauptamt gebunden.
§ 6
Aufgaben des Vorstandes
(1) Der
Vorstand ist zwar grundsätzlich das Entscheidungsgremium der Stiftung.
Die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten geschieht
jedoch durch die Treuhänderin.
(2) Über
die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet grundsätzlich der
Vorstand. Der Treuhänderin steht nach dem Treuhandvertrag ein
Einspruchsrecht zu.
(3) Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
§ 7
Auflösung der Stiftung
(1) Lassen
es die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig
zu erfüllen, können Treuhänderin und Vorstand gemeinsam die Auflösung
der treuhänderischen Stiftung beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die
treuhänderische Stiftung in eine selbständige rechtsfähige Stiftung
überführt werden soll.
(2) Bei
Auflösung der Stiftung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall
der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine
steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts
mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos
gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe
kommen. Empfänger ist die Bürgerstiftung Köln.
§ 8
Satzungsänderung,
In-Kraft-Treten
(1) Ändern
sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Vorstand nicht mehr
für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam den Stiftungszweck
modifizieren. Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit ist die
Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Im Übrigen kann
die Satzung durch gemeinsamen Beschluss von Treuhänderin und Vorstand
geändert werden. § 8 Satz 2 des Treuhandvertrages bleibt unberührt.
(2) Diese
Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Stifter und die
Treuhänderin in Kraft.
... den
Vorstand
der Stiftung
... die
Treuhänderin
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