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Die Satzung

Präambel

Die Stifterin Gerda Iden möchte mit ihrer Stiftung Menschen für Kinder auf dem Wege der Förderung von Familien Kinder stärken, Gesundheit erhalten, Generationen einbinden und zur  Bildung von Wertebewusstsein beitragen. Sie versteht die Förderung von Familien als Mittel zur Förderung von Kindern, Gesundheit, Anbindung vorhandener Fähigkeiten der Eltern an die Gesellschaft, Bildung von Wertebewusstsein und zur musikalischen und kulturellen Bildung. Dem Stiftergedanken liegt ein ganzheitlicher Ansatz zugrunde, nach dem das Handeln in einem Teilbereich sich auch auf andere Bereiche auswirkt.
Die Stiftung kann sowohl fördernd, als auch operativ tätig werden.

§ 1

Name, Rechtsform

(1)   Die Stiftung führt den Namen Stiftung Menschen für Kinder.

(2)   Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung der Sparkasse KölnBonn und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Im Innenverhältnis unterliegt die Treuhänderin dem Treuhandvertrag und dieser Satzung.

(3)   Sitz der Stiftung ist Köln.

§ 2

Stiftungszweck

(1)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2)   Zweck der Stiftung ist die Förderung der gesundheitlichen, körperlichen, geistigen und charakterlichen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen und deren Eltern, sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung über Gesundheitsprävention und ‑förderung von Kindern und Jugendlichen.

(3)   Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch

(a) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des § 58 Nr.1 AO, oder, soweit sie nicht im Weg der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklicht.

(b) die Durchführung eigener Projekte im Sinne des § 2 (2) dieser Satzung.

(4)   Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche    Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung bestehen nicht.

(5)   Die Stiftung darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Stiftungsvermögen

(1)   ...

(2)   Vermögensumschichtungen sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.

(3)   Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar dem in § 2 genannten Zweck.

§ 4

Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Rechnungsjahr

(1)   Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2)   Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge im Rahmen des steuerlich Zulässigen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen oder der freien Rücklage zuführen.

(3)   Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

§ 5

Vorstand

(1)   Die Stiftung hat einen Vorstand. Er besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen.

(2)   ...

Jedes namentlich genannte Mitglied des Vorstandes ist verpflichtet einen Vertreter für den Fall zu benennen, dass er die Geschäfte des Vorstandes nicht wahrnehmen kann. Bei einer dauerhaften Verhinderung kann der Vertreter vom  Vorstand kooptiert werden, wobei dem Nachfolgevorschlag eines ausscheidenden Mitglieds Vorrang eingeräumt werden soll.

(3)   Die Amtszeit der unter (a), (b) und (d) genannten Vorstandsmitglieder ist unbefristet.

(4)   Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(5)   Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr.

(6)   Zur Vorsitzenden wird Frau Gerda Iden auf Lebenszeit, zur stellvertretenden Vorsitzenden wird Frau Karen Blomeyer bestimmt.

(7)   Frau Gerda Iden kann jederzeit ihren Rücktritt erklären. Vorsitzende wird dann Frau Karen Blomeyer. Frau Blomeyer kann dann ein weiteres Mitglied des Vorstandes zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen.

(8)   Die Amtszeit des Mitgliedes zu (c) ist an das Hauptamt gebunden.

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

(1)   Der Vorstand ist zwar grundsätzlich das Entscheidungsgremium der Stiftung. Die Vertretung der Stiftung im Rechtsverkehr gegenüber Dritten geschieht jedoch durch die Treuhänderin.

(2)   Über die Verwendung der Stiftungsmittel entscheidet grundsätzlich der Vorstand. Der Treuhänderin steht nach dem Treuhandvertrag ein Einspruchsrecht zu.

(3)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

§ 7

Auflösung der Stiftung

(1)   Lassen es die Umstände nicht mehr zu, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, können Treuhänderin und Vorstand gemeinsam die Auflösung der treuhänderischen Stiftung beschließen. Dies gilt auch dann, wenn die treuhänderische Stiftung in eine selbständige rechtsfähige Stiftung überführt werden soll.

(2)   Bei Auflösung der Stiftung oder bei Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für selbstlos gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kommen. Empfänger ist die Bürgerstiftung Köln.

§ 8

Satzungsänderung, In-Kraft-Treten

(1)   Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks von Treuhänderin und Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam den Stiftungszweck modifizieren. Zur Wahrung der Gemeinnützigkeit ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. Im Übrigen kann die Satzung durch gemeinsamen Beschluss von Treuhänderin und Vorstand geändert werden. § 8 Satz 2 des Treuhandvertrages bleibt unberührt.

(2)   Diese Satzung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung durch den Stifter und die Treuhänderin in Kraft.


Hier finden Sie Informationen über ...

... die Stifterin Gerda Iden
... den Vorstand der Stiftung
... die Treuhänderin

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